Default Image

Rahmenvertrag

I. ALLGEMEINES

Artikel 1 – Einleitung

Der Arbeitnehmer (im Folgenden Mitarbeiter genannt) verpflichtet sich, als temporärer Mitarbeiter in einem oder mehreren Kundenunternehmen der EXPERIS AG (im Folgenden (auch) Arbeitgeber genannt) im Namen und im Auftrag der EXPERIS AG zu arbeiten.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Auftrag des Arbeitgebers stundenweise, halbtags oder ganztags, in Teilzeit oder Vollzeit, als Aushilfe, gelegentlich oder auf Abruf zu arbeiten. Mitarbeiter, die auf Abruf arbeiten, werden für ihre Verfügbarkeit gemäss den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Bedingungen entschädigt.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedensprachigen Versionen ist ausschliesslich die deutsche Version massgebend.

Art. 2 – Gültigkeit

Die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenvertrages legen die Arbeitsbedingungen zwischen dem Mitarbeiter und der EXPERIS AG fest. Der Rahmenvertrag tritt in Kraft, sobald der Mitarbeiter einen ihm angebotenen Einsatz, d. h. eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen, annimmt. Er entfaltet seine Wirkung nur dann, wenn zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber ein bindender Einsatzvertrag abgeschlossen wurde. Der Rahmenvertrag bleibt auch für alle weiteren Einsätze des Mitarbeiters gültig, sofern er nicht in schriftlicher Form abgeändert oder aufgehoben wird.

Art. 3 – Entscheidungsfreiheit

Die EXPERIS AG ist nicht verpflichtet, dem Mitarbeiter einen Einsatz vorzuschlagen, und der Mitarbeiter kann nicht dazu gezwungen werden, einen Einsatz anzunehmen. Dagegen muss er jeden ihm zumutbaren Einsatz annehmen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens, in das er vermittelt worden ist, ein Ende findet, der Arbeitsvertrag jedoch nicht gekündigt werden kann. Der Mitarbeiter hat alles ihm Mögliche daran zu setzen, den Schaden für den Arbeitgeber gering zu halten; sein Lohn darf während der Schutzfrist zu Beginn der Verlängerung der Kündigungsfrist nicht reduziert werden.

Ein Einsatz, der angenommen wurde, muss bis zu seiner Beendigung ausgeführt werden. Der Mitarbeiter hat die EXPERIS AG und das Kundenunternehmen über sämtliche Verspätungen und Arbeitsunterbrechungen unverzüglich zu unterrichten.

Der Arbeitgeber und das Kundenunternehmen können dem Mitarbeiter eine andere als die im Einsatzvertrag vereinbarte Tätigkeit übertragen, sofern diese mit der ursprünglich festgelegten Tätigkeit vereinbar ist. Sie können ihn ebenfalls mit zusätzlichen Aufgaben beauftragen, sofern diese im angemessenen Rahmen bleiben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Arbeiten, die mit seiner Tätigkeit vereinbar sind, auszuführen.

Der Mitarbeiter kann an einem anderen als dem im Vertrag vorgesehenen Ort eingesetzt werden. In diesem Fall werden alle Angelegenheiten, die nicht im vorliegenden Rahmenvertrag geregelt sind, gesondert in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgehalten.

Art. 4 – Änderungen des Arbeitsvertrages

Die Bestimmungen bezüglich einer Änderung des Arbeitsvertrages sind auf den vorliegenden Rahmenvertrag anwendbar.

Alle Änderungen des Arbeitsvertrags müssen schriftlich erfolgen, mit Ausnahme ergänzender und/oder zusätzlicher Bestimmungen, welche nicht im Widerspruch zu den bereits getroffenen Vereinbarungen stehen.

Wenn der Mitarbeiter die vorgeschlagene(n) Änderung(en) nicht akzeptiert, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen; wird kein Einspruch erhoben, gilt dies als Einverständnis.

Art. 5 – Nebenbeschäftigung, Schwarzarbeit

Der Mitarbeiter widmet seine gesamte Arbeitszeit der EXPERIS AG.

Es ist verboten, persönliche Arbeiten (bezahlte oder unbezahlte) unter Verwendung von Materialien der EXPERIS AG oder des Kundenunternehmens zu erledigen.

Der Mitarbeiter darf während der Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses keine bezahlte Berufstätigkeit für Dritte ausüben, ohne vorher von seinem Arbeitgeber die entsprechende schriftliche Zustimmung dazu erhalten zu haben. Wird der Ausübung einer anderen Tätigkeit zugestimmt, kann die Lohnzahlung in einer Sondervereinbarung geregelt werden.

Die Auskünfte bezüglich der anderen Tätigkeit sollen dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit bieten, sich zu vergewissern, dass:

-mit der anderen Tätigkeit weder der Arbeitgeber noch das Kundenunternehmen konkurrenziert wird oder deren Interessen beeinträchtigt werden;

- bei den beiden Tätigkeiten keine Überschneidungen der Arbeitszeiten entstehen;

- die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (ArG) eingehalten wird;

- der Mitarbeiter seine Treuepflicht nicht verletzt.

Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unaufgefordert alle Auskünfte zu liefern, die es diesem ermöglichen, Stellung zu der Ausübung der anderen Tätigkeit oder zu deren Änderung zu nehmen, wenn die Zustimmung zur Ausübung einer solchen erteilt worden war. Mit der Ausübung einer anderen Tätigkeit darf erst begonnen werden, nachdem der Arbeitgeber schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt hat.

Kommt der Mitarbeiter seiner Informationspflicht nicht nach, hat er allein die Folgen daraus zu tragen. Er wird ausdrücklich darüber informiert, dass er beispielsweise von jeglicher Versicherungsleistung seitens der durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungen, namentlich der Lohnausfallversicherung bei Unfall oder Krankheit, ausgeschlossen werden kann. Verweigern die Versicherungen des Arbeitgebers aufgrund einer anderen durch den Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit eine Entschädigung für diesen, ist der Arbeitgeber von jeglicher Verpflichtung seinerseits befreit, wenn der Mitarbeiter die Zustimmung zu der Ausübung dieser anderen Tätigkeit nicht beantragt und schriftlich erhalten hat.

Übt der Mitarbeiter eine andere Tätigkeit aus, wird zwischen den Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen.

Veröffentlichungen und Referate zu Themen und Zwecken, welche die Interessen des Arbeitgebers und des Unternehmens berühren, in das er vermittelt wurde, müssen vorher von ihm gutgeheissen und bewilligt werden.

Schwarzarbeit ist verboten.

Art. 6 – Gesamtarbeitsvertrag

•Allgemeine Bestimmungen

Im Einsatzvertrag sind der oder die anwendbaren GAV für den Personalverleih (nachfolgend: GAV Personalverleih), ein allgemein verbindlich erklärter GAV oder ein in Anhang 1 zum GAV Personalverleih aufgeführter GAV (nachfolgend: anwendbarer GAV) zu erwähnen.

Wenn der Einsatz keinem GAV unterliegt, wird im Einsatzvertrag kein GAV angegeben.

Wenn der Mitarbeiter bei der Unterzeichnung des Einsatzvertrags weiss oder später feststellt oder erfährt, dass der im Vertrag angegebene GAV nicht auf das Kundenunternehmen oder den Unternehmensteil anwendbar ist, in das bzw. den er vermittelt wird, hat er innert kürzest möglicher Zeit seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, damit dieser gegebenenfalls die entsprechenden Korrekturen vornehmen und die erforderlichen Massnahmen treffen kann.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Rahmenarbeitsvertrags und denjenigen eines im Sinne der nachstehenden Bestimmungen anwendbaren GAV gehen Letztere vor.

Wenn ein anwendbarer GAV eine Lohnerhöhung vorschreibt, kann der Arbeitgeber von der gemäss GAV geschuldeten Lohnerhöhung eine allfällige, in den 12 Monaten vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des voranstehend angegebenen GAV gewährte Lohnerhöhung abziehen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn im Beschluss über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV diese Frage nicht geregelt worden ist.

Je nachdem, ob ein anwendbarer GAV vorhanden ist oder nicht, ergeben sich folgende Konstellationen:

•GAV der Temporärarbeitsbranche (nachstehend GAV Personalverleih)

Wird der Mitarbeiter in ein Einsatzunternehmen vermittelt, dessen Tätigkeit:

•keinem GAV unterworfen ist,

•einem GAV unterworfen ist, dessen Geltungsbereich nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist und der nicht in Anhang 1 zum GAV Personalverleih gelistet ist,

finden die Bestimmungen des GAV Personalverleih uneingeschränkt Anwendung.

Wird der Mitarbeiter in ein Einsatzunternehmen vermittelt, dessen Tätigkeit:

•keinem GAV unterworfen ist,

•einem GAV unterworfen ist, dessen Geltungsbereich nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist und der nicht in Anhang 1 zum GAV Personalverleih gelistet ist,

und ist das betreffende Unternehmen in der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie oder im öffentlichen Verkehr tätig, findet der GAV Personalverleih Anwendung, mit Ausnahme der hier nicht geltenden Bestimmungen des Art, 20 GAV Personalverleih bezüglich der Mindestlöhne.

Die anderen Bestimmungen dieses Artikels gelten ohne Einschränkung.

•Branchen-GAV

Wird der Mitarbeiter in ein Einsatzunternehmen vermittelt, das einem GAV mit einem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich oder einem in Anhang 1 zum GAV Personalverleih (anwendbarer GAV) gelisteten GAV untersteht, finden die Bestimmungen des anwendbaren GAV betreffend Lohn und Arbeitszeit gemäss Art. 20 AVG (RS 823.11) und Art. 48a AVV (RS 823.111) Anwendung.

Im Übrigen findet der GAV Personalverleih im Sinne des vorliegenden Artikels Anwendung.

• GAV flexibler Altersrücktritt (nachstehend GAV FAR)

Wird der Mitarbeiter in ein Einsatzunternehmen vermittelt, das einem allgemein verbindlich erklärten GAV FAR oder einem in Anhang 1 zum GAV Personalverleih gelisteten GAV unterliegt, findet der GAV FAR Anwendung.

Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten ohne Einschränkung.

Art. 7 – Kein anwendbarer GAV

Ist der GAV Personalverleih nicht anwendbar, akzeptiert der Arbeitgeber gleichwohl dessen Anwendung, mit Ausnahme der nachstehend angegebenen Bestimmungen:

- Berufs- und Vollzugskostenbeiträge (insbesondere Vollzug, Weiterbildung, Sozialfonds und Vorsorgefonds)

- Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der Temporärarbeitsbranche (insbesondere Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags, Befugnis, Konventionalstrafen zu verhängen)

- berufliche Vorsorge (BVG)

- Arbeitszeit im Sinne von Art. 48a AVV (SR 823.111)

- Lohn im Sinne von Art. 48a AVV (SR 823.111)

- Pflege eines kranken Kindes

II. ARBEITSVERTRAG

Art. 8 – Einsatzvertrag und Vertragsform

Der Einsatzvertrag bedarf der Schriftform und wird vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen, es sei denn, dies ist aufgrund der Dringlichkeit einer Situation nicht möglich. In diesem Fall wird der Einsatzvertrag so rasch als möglich schriftlich abgeschlossen.

In dringenden Fällen verzichten die Parteien vollständig auf die Schriftform des Einsatzvertrages, wenn die Dauer des Einsatzes sechs Stunden nicht überschreitet.

Art. 9 – Inhalt des Einsatzvertrages

Die besonderen Einsatzbedingungen werden im Einsatzvertrag geregelt. Ein allenfalls anwendbarer GAV wird im Einsatzvertrag festgehalten. Der Mitarbeiter bestätigt dem Arbeitgeber innert nützlicher Frist, ob der im Einsatzvertrag aufgeführte GAV für das Kundenunternehmen, bei welchem er seinen Einsatz durchführt, auch effektiv anwendbar ist.

Art. 10 – Einsatzdauer

Der Einsatz kann für eine Höchst-, Mindest-, befristete oder unbefristete Dauer vereinbart werden.

Art. 11 – Probezeit

Mit jedem neuen Einsatz, den der Mitarbeiter in einem anderen Kundenunternehmen leistet, beginnt eine neue Probezeit. Eine neue Probezeit beginnt ebenfalls, wenn der Mitarbeiter eine andere Funktion innerhalb eines Kundenunternehmens ausübt, in dem er bereits gearbeitet hat.

Die Probezeit dauert drei Monate. Bei einem Einsatzvertrag mit einer Höchstdauer oder einer befristeten Dauer gelten zwei Drittel der vertraglichen Dauer als Probezeit, maximal jedoch drei Monate.

Art. 12 – Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen aufgelöst werden:

a.Allgemeine Bestimmungen

-während der Probezeit und/oder der ersten drei Monate eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes: 2 Werktage;

-zwischen dem vierten und siebten Monat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes: 7 Kalendertage;

-ab dem siebten Monat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes: ein Monat jeweils auf den gleichen Tag des folgenden Monats.

b.Besondere Bestimmungen

-Bei befristeten Einsatzverträgen und Einsatzverträgen mit einer Höchstdauer endet das Arbeitsverhältnis am vereinbarten Termin oder mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Eine Kündigung kann schriftlich unter Einhaltung der in den oben genannten allgemeinen Bestimmungen vertraglich festgelegten Kündigungsfristen erfolgen.

Der Arbeitsvertrag kann aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR fristlos gekündigt werden.

Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass die EXPERIS AG dem Kundenunternehmen im Sinne der Art. 32 ff. OR Vollmacht oder Ermächtigung zur Stellvertretung für die Kündigung des Arbeitsvertrages erteilt.

Art. 13 – Beschäftigungsdauer

Sämtliche als Einsätze definierten Leistungen, welche der Mitarbeiter in einem Zeitraum von 12 Monaten für die EXPERIS AG erbracht hat, werden zur Ermittlung der gesamten Beschäftigungsdauer zusammengezählt. Die Probezeit und die Kündigungsfrist werden bei der Berechnung der gesamten Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.

Art. 14 – Unterbrechung

Vorbehältlich der Bestimmungen über die Probezeit und die Kündigung gilt als ununterbrochenes Arbeitsverhältnis die gesamte Zeit, während der die Parteien arbeitsvertraglich miteinander verbunden sind, sofern die verschiedenen Einsätze nicht länger als nachfolgend aufgeführt auseinanderliegen:

Dauer der EinsätzeUnterbrechung

Bis 6 Monate2 Wochen

Ab dem 7. Monat5 Wochen

Bei längeren Unterbrechungen als den oben genannten wird die gesamte Beschäftigungsdauer ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu berechnet.

Art. 15 – Pünktlichkeit und Arbeitsausführung

Der temporäre Mitarbeiter verpflichtet sich, jeden angenommen Einsatz nach bester Effizienz und beruflichen Pflichtbewusstsein durchzuführen und die Arbeit unter der Leitung und nach den Weisungen, Richtlinien und sonstigen Regeln des Kundenunternehmens sowie der EXPERIS AG zu verrichten. Bei Widersprüchen gehen die Richtlinien und Weisungen der EXPERIS AG denjenigen des Kundenunternehmens vor. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, mit dem Kundenunternehmen Vereinbarungen bezüglich der Art und des Ortes des Einsatzes nur dann zu treffen, wenn die EXPERIS AG vorgängig ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt hat.

Der Mitarbeiter ist zu einem pünktlichen Arbeitsantritt, zu einer gewissenhaften und den Berufsgepflogenheiten entsprechenden Ausführung der ihm übertragenen Arbeit verpflichtet. Er unterstellt sich den Reglementen und Usanzen des ihn beschäftigenden Kundenunternehmens.

Er behandelt das Material, die Einrichtungen, die Maschinen und Werkzeuge, welche ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben anvertraut werden, mit aller gebotenen Sorgfalt.

Der Mitarbeiter hat die ihm übertragene Arbeit persönlich auszuführen. Ein angenommener Einsatz muss nach bestem Wissen und Können und gemäss den Standards der Branche zu Ende geführt werden, dies unter Einhaltung der im Kundenunternehmen geltenden Arbeitszeiten, Bedingungen und Regeln.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Einsatz nicht plötzlich und in Verletzung der vereinbarten Arbeitszeiten, zu verlassen. Verstösst er gegen diese wesentliche Vertragsbestimmung, hat der Arbeitgeber Anspruch auf:

a. eine Entschädigung in Höhe eines Viertels des Monatslohns;

b. den Ersatz des weiteren Schadens.

Verletzt der Mitarbeiter seine Verpflichtungen derart, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber zerrüttet wird, stellt dies einen wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne von Art. 337 OR dar.

III. PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Art. 16 – Lohn

Die Überweisung des Lohnes erfolgt innert einer Frist von 5 Werktagen ab Eingang des Stundenzettels.

Der Lohn wird im individuellen Einsatzvertrag festgesetzt. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den im Einsatzvertrag vereinbarten Lohn, dies gemäss den vereinbarten Arbeitszeiten. Wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht mit der Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden übereinstimmt, wird nur diejenige Arbeitszeit entlöhnt, für welche der entsprechende Nachweis erbracht wurde, es sei denn, der Mitarbeiter belegt, dass das Kundenunternehmen sich der Erbringung seiner Arbeitsleistung widersetzt hat. Solche Fälle sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.

Der 13. Monatslohn kann auf Anfrage des Mitarbeiters rückbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden.

Die Überweisung von Lohn- und Vorschusszahlungen auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto verursacht keine Kosten für den Mitarbeiter

Dem Mitarbeiter ist es untersagt, direkt von dem Kundenunternehmen, in das er vermittelt wurde, einen Lohn zu beziehen.

Bei begründetem Bedarf kann die EXPERIS AG einen Lohnvorschuss gewähren. Der Lohnvorschuss richtet sich nach dem effektiv erzielten Ertrag und setzt voraus, dass der eingereichte Stundenzettel die effektiv geleistete Arbeit ausweist. Der Vorschuss beträgt höchstens 80 % der tatsächlichen Arbeitsleistung, ohne Anrechnung von Ferien oder eines allfälligen 13. Monatslohnes, und höchstens 70 % bei einem quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter. Vorschüsse werden einmal pro Woche ausbezahlt.

Der Anteil des Mitarbeiters an den Sozialversicherungsbeiträgen wird durch die gesetzlichen Bestimmungen, Reglemente und Statuten festgelegt.

Die prozentualen Beitragssätze der Sozialversicherungen sind auf der Rückseite des Einsatzvertrages aufgeführt. Die auf einem Gesamtarbeitsvertrag beruhenden Sätze und Beiträge betreffend den flexiblen Altersrücktritt sind ebenfalls im Einsatzvertrag festgehalten.

Kommt es im Fall einer Teilarbeitsunfähigkeit zu einer Kumulierung von Sozialversicherungsleistungen und Lohn, ist eine Überentschädigung des Mitarbeiters verboten. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles die Sozialversicherungsleistungen und der Lohn den Nettoertrag übersteigen, von dem angenommen wird, dass er dem Versicherten entgangen ist. Die Versicherungsleistungen und der Lohn dürfen somit nicht über dem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen während der für die Berechnung der Tagesentschädigungen massgeblichen Periode liegen, die höchstens 12 Monate, vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet, dauert.

Der Lohnanspruch erlischt in jedem Fall, wenn das Arbeitsvertragsverhältnis endet, dies gilt auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit.

Art. 17 – Arbeitszeit

Die zu leistende Arbeitszeit wird in Stunden pro volle Kalenderwoche festgehalten, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Der Prozentsatz des Arbeitspensums wird in der Regel nicht aufgeführt.

Die Arbeitszeit richtet sich nach der im Kundenunternehmen, in dem der Mitarbeiter der EXPERIS AG seinen Einsatz leistet, üblichen Arbeitszeit. Die Arbeitszeitplanung des Kundenunternehmens, in dem der Mitarbeiter eingesetzt ist, bestimmt die zu leistende Wochenarbeitszeit. Der Einsatzvertrag weist die Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts aus.

Die im Einsatzvertrag festgehaltene Wochenarbeitszeit gilt als eingehalten, sofern der Mitarbeiter nicht belegt, dass das Kundenunternehmen die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert hat. Solche Fälle sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.

Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass die EXPERIS AG das Kundenunternehmen im Sinne von Art. 32 ff. OR ermächtigt, die Planung der Arbeitszeit je nach den Erfordernissen der Tätigkeit im Rahmen der Vorschriften des Arbeitsgesetzes und unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags und der für das Kundenunternehmen geltenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen abzuändern.

Der Mitarbeiter bestätigt, bei Annahme eines Einsatzes alle Informationen zu den Arbeitszeiten erhalten und insbesondere, sofern erforderlich, auch sein Einverständnis zu Abend-, Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit gegeben zu haben. Mit der Unterzeichnung des Einsatzvertrages erklärt sich der Mitarbeiter vorbehaltlos mit den Arbeitszeiten, die er beim Kundenunternehmen zu leisten hat, einverstanden.

Sofern der Mitarbeiter:

-die Arbeit aufgrund eines ihm anzulastenden Fehlers zu spät antritt,

-den Arbeitsplatz vorzeitig verlässt,

-nicht zur Arbeit erscheint,

ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für die nicht geleisteten Stunden eine Vergütung zu zahlen oder dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, diese Stunden nachzuholen.

Der Weg von zu Hause zum Arbeitsort und zurück gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 18 - Überstunden

Als Überstunden im Sinne des Obligationenrechts (OR) gelten nur solche, die vom Kundenunternehmen angeordnet und genehmigt wurden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Anzahl der Überstunden klar und deutlich auf dem Stundenzettel zu vermerken. In der Regel werden Überstunden zum Basistarif ohne Zuschlag ausbezahlt. Wenn eine zeitliche Kompensation stattfindet, erfolgt diese ohne Zuschlag, gemäss geleisteter Arbeitszeit. Vorbehalten bleibt der Fall des regelmässig ausbezahlten Monatslohns.

Art. 19 – Überzeit

Überzeit liegt vor, wenn die Wochenarbeitszeit die im Arbeitsgesetz (ArG) vorgesehene, nachfolgend aufgeführte Höchstarbeitszeit überschreitet:

a.45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;

b.50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

In der Regel wird Überzeit im Sinne des ArG durch Freizeit von gleicher Dauer ohne Zuschlag innert eines Jahres kompensiert.

Wird die Überzeit ausbezahlt, erhält der Mitarbeiter einen Lohnzuschlag von 25 %.

Büroangestellte, technische und sonstige Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, haben erst von der einundsechzigsten im Verlauf des Kalenderjahrs geleisteten Überstunde an Anspruch auf den Zuschlag von 25 %; den anderen Mitarbeitern wird der Zuschlag von 25 % von der ersten Überstunde an bezahlt.

Art. 20 – Vorübergehende Nachtarbeit

Vorübergehende Nachtarbeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter zur Tages- und Abendarbeit eingestellt ist und er ausnahmsweise Nachtarbeit leisten muss. In diesem Fall erhält er einen Lohnzuschlag von 25 % für den Zeitraum, den er nachts, d. h. zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr, gearbeitet hat. Die Pausen, in denen der Mitarbeiter frei über seine Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit und werden dementsprechend weder mit einem Lohn noch mit einem Lohnzuschlag vergütet. Der Zeitraum der Nachtarbeit kann maximal um eine Stunde vorverschoben oder nach hinten verlegt werden.

Sollte die Anzahl der gearbeiteten Nächte wider Erwarten innert eines Kalenderjahres mehr als 24 betragen, erhält der Mitarbeiter ab der 25. Nacht keinen Lohnzuschlag von 25 % mehr, sondern eine Ausgleichsruhezeit von 10 % für die nachts geleistete Arbeitszeit. Alle Nächte innerhalb eines Kalenderjahres, in denen der Mitarbeiter für die EXPERIS AG im Rahmen verschiedener Einsätze gearbeitet hat, werden für die jeweils anzuwendende Regelung (Lohnzuschlag von 25 % oder Ausgleichsruhezeit von 10 %) berücksichtigt.

Art. 21 – Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss oder durch spätere Vertragsänderung vereinbart wird, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit beinhaltet. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter eine Ausgleichsruhezeit in Höhe von 10 % ab der ersten Nacht für die nachts, d. h. zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr gearbeiteten Stunden. Die Pausen, in denen der Mitarbeiter frei über seine Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit und werden dementsprechend weder mit einem Lohn noch mit Ausgleichsruhezeit vergütet. Der Zeitraum der Nachtarbeit kann maximal um eine Stunde vorverschoben oder nach hinten verlegt werden.

Mitarbeitern, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, wird der Ausgleich in Form eines Lohnzuschlags von 10 % gewährt.

Nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter entscheidet der Arbeitgeber über die Gewährung der Ausgleichsruhezeit von 10 % nach einem der folgenden Verfahren:

-unverzüglich am Anfang oder Ende der Tätigkeit

-in Form eines halben oder ganzen arbeitsfreien Tages

-in Form einer arbeitsfreien Woche.

Art. 22 – Kumulierung von Entschädigungen

Die Kumulierung von Zuschlägen und/oder Entschädigungen ist nicht zulässig. Sollte der Mitarbeiter für denselben Zeitraum Zuschläge und/oder Entschädigungen kumulieren, wird ihm nur ein Zuschlag oder eine Entschädigung vergütet, und zwar derjenige/diejenige, welche/r für den Mitarbeiter vorteilhafter ist.

Art. 23 – Ferien

Der Ferienanspruch entsteht sofort. Er beläuft sich für Mitarbeiter vom vollendeten 20. Altersjahr an auf 4 Wochen (8,33 %) pro Dienstjahr und bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie nach dem vollendeten 50. Altersjahr auf 5 Wochen (10,60 %) pro Dienstjahr. Sofern sich die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht über die gesamte Dauer eines Dienstjahres erstreckt, werden ihm die Ferien proportional zur Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt.

Wenn der Mitarbeiter während seiner Ferien erkrankt oder einen Unfall erleidet und ihm dadurch die angestrebte Erholung, Ruhe und Entspannung der Ferien entgeht, werden ihm die Tage seiner unverschuldeten Arbeitsverhinderung, die er durch Vorlage eines Arztzeugnisses belegt, nicht als Ferientage angerechnet. In diesem Fall ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, unverzüglich die EXPERIS AG zu unterrichten.

Ein Mitarbeiter, der während der Ferien im Ausland erkrankt oder verunfallt, muss in der Regel seine Arbeitsverhinderung durch ein vom Arzt oder Krankenhaus ausgestelltes entsprechendes Arztzeugnis sowie durch ordnungsgemäss bezahlte Rechnungen belegen.

Ist der Mitarbeiter im Sinne von Art. 329b OR über einen längeren Zeitraum an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Ferien im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gekürzt.

Bei der Berechnung der Kürzung der Ferien werden selbst verschuldete Absenzen ab dem ersten Tag und nicht nach Ablauf eines Monats berücksichtigt.

Soweit als möglich wird der Zeitpunkt der Ferien zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter einvernehmlich vereinbart. Geht der Mitarbeiter an einem eigenmächtig durch ihn gewählten Zeitpunkt in die Ferien, obschon ihm der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt zum Ferienbezug verwehrt hat, so gilt dieses Verhalten den Umständen gemäss als schwerwiegender Fehler des Mitarbeiters, der das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber endgültig zerrüttet. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien endgültig zerrüttet, kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 337 OR fristlos aufgelöst werden.

Der Ferienlohn wird separat auf der Lohnabrechnung aufgeführt. Der entsprechende Betrag wird auf einem Ferienlohnkonto hinterlegt und bei Inanspruchnahme der Ferien oder am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Der Ferienlohn kann mit dem Lohn des betreffenden Monats gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis von sehr kurzer Dauer ist oder die Arbeitszeiten sehr unregelmässig sind.

Art. 24 – Feiertage

Der Mitarbeiter hat für die an seinem Einsatzort offiziell geltenden Feiertage, die einen Lohnausfall verursachen, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der üblichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In der Regel wird die Feiertagsentschädigung pauschal mit einem Prozentsatz des Basislohns abgegolten. Sofern keine pauschale Feiertagsentschädigung im Basislohn enthalten ist, werden die Feiertage entschädigt, wenn sie anfallen. In diesem Fall hat der Mitarbeiter nach Ablauf der 13. Arbeitswoche Anrecht auf eine Feiertagsentschädigung, welche ausbezahlt wird, sofern der Mitarbeiter jeweils am Tag unmittelbar vor und am Tag unmittelbar nach dem Feiertag gearbeitet hat. Gibt es für Feiertage keine Pauschalentschädigung, erfolgt die Entschädigung gemäss den normalen Arbeitszeiten für den betreffenden jeweiligen Tag, an dem gearbeitet worden wäre, ohne Überzeitzuschlag.

Der 1. August wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen entschädigt.

Art. 25 – Obligatorischer Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst

Die eidgenössische Erwerbsausfallentschädigung wird durch den Arbeitgeber direkt an den Mitarbeiter ausbezahlt, solange ein Anspruch besteht (mindestens 4 Wochen, danach gemäss der Berner Skala, bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens 2 Jahren). Danach bezieht der Mitarbeiter die eidgenössische Entschädigung für Erwerbsausfall ohne Zuschlag direkt von der Ausgleichskasse.

Die Überweisung erfolgt nur, wenn der Mitarbeiter seine Meldekarte ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben der EXPERIS AG übergeben hat.

Art. 26 – Begründete Abwesenheiten

Nach der Probezeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung für folgende Abwesenheiten, sofern diese auf Tage fallen, an denen der Mitarbeiter üblicherweise arbeitet:

-standesamtliche Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft des Mitarbeiters, Tod einer Person, welche mit dem Mitarbeiter im Familienverband zusammenlebt oder des Partners/der Partnerin: 3 Tage

-Geburt oder Hochzeit eines Kindes des Mitarbeiters: 1 Tag

-Tod des Bruders oder der Schwester, der Eltern, Grosseltern oder Schwiegereltern: 1 Tag

-Militärische Inspektion: ½ Tag

-Umzug des eigenen Haushalts: 1 Tag.

Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Pflege eines kranken Kindes finden nur dann Anwendung, wenn der Mitarbeiter nicht den Regeln des GAV Personalverleih bezüglich Absenzen von kurzer Dauer unterworfen ist.

Der Mitarbeiter hat seine Abwesenheit mit allen zweckdienlichen Mitteln nachweisen.

Als Grundlage für die Berechnung dient das übliche, vertraglich vereinbarte Arbeitspensum.

IV. VERSICHERUNGEN

Art. 27 – Allgemeine Bestimmungen

Bei bestehenden Versicherungen ersetzen die Versicherungsleistungen die gesetzliche Pflicht, den Lohn gemäss den Artikeln 324a und 324b OR zu entrichten. Erreicht der Mitarbeiter das ordentliche AHV-Rentenalter, erhält er im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, vorbehältlich eines gesetzlichen Anspruchs, keine betrieblich vereinbarten Versicherungsleistungen, sondern die im vorliegenden Rahmenvertrag für Temporärarbeit aufgeführten Leistungen gemäss Berner Skala. In diesem Falle bezahlt der Mitarbeiter an die Versicherungen, die für ihn nicht zutreffen, auch keine Beiträge mehr.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens jedoch am 3. Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, einen Arzt zu konsultieren.

Der Versicherte ist verpflichtet, alles dazu beizutragen, um die Art und die Ursache der Krankheit oder des Unfalls abzuklären und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestmöglich zu verringern.

Wenn die Versicherung ihre Leistungen kürzt oder aussetzt, ist der Arbeitgeber in gleichem Masse, unter dem Vorbehalt einer zwingenden rechtlichen Pflicht, von der Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen gemäss Berner Skala befreit.

Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, den Lohn oder das Taggeld aus der Lohnausfallversicherung zu bezahlen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der vorgebrachten Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsverhinderung besteht.

Auf Verlangen der Versicherung ist der Mitarbeiter insbesondere dazu verpflichtet:

a.sich den Untersuchungen sämtlicher von der Versicherung bestimmten Ärzte zu unterziehen;

b.jegliche Auskunft, die vom Personal oder einem Vertreter der Versicherung verlangt wird, zu erteilen;

c.die von ihm vor und nach seiner Aufnahme bei der Versicherung aufgesuchten Ärzte gegenüber der Versicherung und deren Vertrauensarzt sowie gegenüber dem Vertrauensarzt der EXPERIS AG vom Arztgeheimnis zu entbinden;

d.die Versicherung der EXPERIS AG dazu zu ermächtigen, Mitteilungen von anderen Sozial- und Privatversicherungsträgern, welche Personendaten des Mitarbeiters beinhalten, in Empfang zu nehmen;

e.alles im Bereiche des Möglichen zu unternehmen, um im Rahmen seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit weiterhin eine Berufstätigkeit auszuüben.

Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bilden, sind für die Feststellung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen ausschliesslich massgebend. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können bei der EXPERIS AG bezogen werden; sie werden dem Mitarbeiter auf einfaches Begehren hin abgegeben.

Sofern der Mitarbeiter ein gültiges Arztzeugnis vorlegt, besteht nach zwei Karenztagen in der Regel ein Leistungsanspruch. Im Falle von wiederkehrenden Abwesenheiten oder wenn die Entschädigung schneller bezahlt werden muss, kann ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung verlangt werden. Sobald das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, muss der Mitarbeiter für jede Abwesenheit ein Arztzeugnis vorlegen, unabhängig von deren Dauer.

Jedes Arztzeugnis muss innerhalb einer Frist von 5 Tagen seit Beginn der Arbeitsverhinderung bei der EXPERIS AG eintreffen.

Bei einer durch den Mitarbeiter verschuldeten Verspätung der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und/oder verspäteten Zustellung des ersten Arztzeugnisses wird die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt angerechnet, ab dem die Versicherung vom Schadenfall Kenntnis erlangt hat; für den vorangehenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit werden keine Versicherungsleistungen gewährt. Jegliche unbegründete Verspätung durch den Mitarbeiter in der Zustellung der Arztzeugnisse oder der Umsetzung von Massnahmen zur Ermittlung der Art und die Ursache der Krankheit oder des Unfalls ermächtigt den Versicherer, die Auszahlung der Leistungen hinauszuschieben, herabzusetzen oder zu verweigern.

Im Falle von besonderen Umständen, wie beispielsweise dem Verhalten des Mitarbeiters, der Umstände im Zusammenhang mit der Mitteilung der Arbeitsverhinderung (z. B. wiederholte vormalige Abwesenheiten, Einreichen von Arztzeugnissen von Bereitschaftsdiensten oder von Ärzten, die für ihre Nachsicht bekannt sind, Vorlage von widersprüchlichen Attesten oder von Bescheinigungen, die lediglich die vom Mitarbeiter behaupteten Beschwerden aufführen oder nach Einsetzen der Symptome erstellt wurden usw.), oder bei Zweifel am Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei Abwesenheiten an Montagen oder Freitagen, am arbeitsfreien Tag des Ehe- oder des eingetragenen Lebenspartners, unmittelbar vor oder nach den Ferien, usw.), hat der Arbeitgeber das Recht, auf seine eigenen Kosten das Vorliegen und den Grad der Verhinderung durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Die Weigerung des Mitarbeiters, sich einer solchen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, stellt ein Eingeständnis dar, dass das vorgelegte Zeugnis kein ernsthafter Beleg ist.

Wenn der Arbeitgeber eine Kontrolluntersuchung verlangt, beschränkt er sich darauf, den Vertrauensarzt unter Angabe der für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlichen Ursache (Krankheit oder Unfall) damit zu beauftragen, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen oder zu entkräften. Der Vertrauensarzt des Arbeitgebers ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war, verlangt der Arbeitgeber die Rückerstattung des zu viel bezahlten Lohns und lehnt weitere Leistungen ab. Eine vom Mitarbeiter behauptete Arbeitsunfähigkeit, die sich als vorgetäuscht herausstellt, gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR.

Der Arbeitgeber hat Versicherungen zur Deckung des Lohnausfallsrisikos bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Unfall) abzuschliessen, damit er dieses Risiko nicht tragen und selbst dem Mitarbeiter den Lohn bezahlen muss.

Es obliegt ausschliesslich dem Mitarbeiter, den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, und er hat die Folgen des Fehlens des betreffenden Nachweises zu tragen. Die Versicherung bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise.

Wenn der Mitarbeiter die Entscheidung der Versicherung bezüglich seiner Entschädigung nicht anficht, ist der Arbeitgeber insofern an die betreffenden Schlussfolgerungen gebunden, als es ihm nicht zusteht, medizinische Nachforschungen zum Zweck der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters anzustellen. Der Mitarbeiter, der eine Entscheidung der Versicherung anfechten will, muss seinen Direktanspruch gegenüber der Versicherung geltend machen.

Der Arbeitgeber erkennt keine Arztzeugnisse an, die ohne eine Untersuchung des Mitarbeiters ausgestellt worden sind. Insbesondere werden von Medgate ausgestellte Arztzeugnisse nicht anerkannt.

Jedes Arztzeugnis muss, auf Verlangen des Arbeitgebers, insbesondere die folgenden Angaben zur Arbeitsverhinderung enthalten:

-das Datum der Ausstellung des Arztzeugnisses;

-den Stempel des Arztes oder Krankenhauses;

-das Datum des nächsten Arztbesuchs;

-ihre krankheits- oder unfallbedingte Ursache;

-den Anfang und das voraussichtliche oder festgelegte Ende der Arbeitsunfähigkeit;

-den Grad der Arbeitsunfähigkeit, bei einem Teilzeitmitarbeiter mit dem Hinweis, ob sich der Grad auf ein Vollzeit- oder Teilzeitpensum bezieht.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit muss das Arztzeugnis darüber hinaus mindestens folgende Angaben enthalten:

-die Tätigkeiten, die aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeführt werden können;

-die Auswirkung der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitszeiten.

Bei teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit muss das Arztzeugnis ausserdem folgende Angabe enthalten:

-die Ansteckungsgefahr.

Die Versicherungsleistungen beschränken sich auf die durch Gesetzgeber, Behörde oder Reglement festgelegten Maximallöhne.

Die EXPERIS AG kann verlangen, dass die Versicherungsleistungen direkt an den Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Die Berner Skala sieht folgende Lohnfortzahlungen vor:

Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (Dienstjahr)

Dauer der Lohnfortzahlung

Im 1. Jahr

3 Wochen

Im 2. Jahr

1 Monat

Ab dem 3. bis zum Ende des 4. Jahres

2 Monate

Ab dem 5. bis zum Ende des 9. Jahres

3 Monate

Ab dem 10. bis zum Ende des 14. Jahres

4 Monate

Ab dem 15. bis zum Ende des 19. Jahres

5 Monate

Ab dem 20. bis zum Ende des 24. Jahres

6 Monate

​Und so weiter

Art. 28 – Pflicht des Mitarbeiters zur Kenntnisnahme und Vorbehalte

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass der Mitarbeiter namentlich über den Umfang der Versicherungsleistungen, über die Ansprechpersonen der Versicherung, welche für die Leistungen zuständig sind, sowie über die Versicherungsprämien, über die Versicherungsvorbehalte, über die erhöhten oder ausgeschlossenen Risiken, über die Leistungsdauer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über die Möglichkeiten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung der Taggeldversicherung des Arbeitgebers überzutreten usw. Kenntnis erlangt.

Zu diesem Zweck stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Verfügung und gibt ihm diese, auf dessen einfaches Begehren hin, ab.

Bei Fahrlässigkeit oder Verschulden des Mitarbeiters, die zu einer Kürzung oder Aufhebung der Versicherungsleistungen führen, ist der Arbeitgeber, welcher den Mitarbeiter ordentlich informiert und versichert hat, von sämtlichen Leistungspflichten befreit.

Es obliegt dem Mitarbeiter, rechtzeitig eine Deckung von erhöhten Risiken zu beantragen und sich über die entsprechende Versicherungsprämie kundig zu machen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des Rahmenarbeitsvertrags dar.

Art. 29 - Lohnausfallversicherung bei Krankheit

Allgemeines

Das Krankentaggeld wird im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Medizinische und pharmazeutische Behandlungen sowie Krankenhausbehandlungen sind nicht durch den Arbeitgeber versichert.

Sofern der Arbeitgeber dies verlangt, ist der Mitarbeiter verpflichtet, den Gesundheitsfragebogen der Versicherung auszufüllen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den oben genannten Gesundheitsfragebogen auszufüllen und an die Versicherung der EXPERIS AG zu senden. Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) hat der Arbeitgeber kein Recht, von dem vom Mitarbeiter ausgefüllten Gesundheitsfragenbogen Kenntnis zu nehmen. Allerdings hilft der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer dem Mitarbeiter, der ihn ausdrücklich darum bittet, beim Ausfüllen des vorgenannten Fragebogens.

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Der Mitarbeiter ist gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Krankheit gemäss den in der Versicherungspolice genannten Leistungen versichert.

Bei der Bestimmung der Leistungen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Möglichkeit einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf oder einem anderen Verantwortungskreis ebenfalls mit einbezogen.

Die Versicherungsleistungen können gekürzt (die Krankheit ist nur teilweise ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit, schuldhafte Verletzung von Verhaltensregeln durch den Mitarbeiter, welche die Bestimmung oder die Entwicklung der Krankheit beeinflussen usw.) oder verweigert werden (Verletzung von Verhaltensregeln, die durch die Versicherung vorgegeben wurden, Nichteinhalten der ärztlichen Vorgaben, Leistungen für den Zeitraum bis zum Erhalt einer durch den Mitarbeiter verschuldeten verspäteten Anzeige, Leistungen, die der Mitarbeiter im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Verbrechen oder Vergehen verursacht hat usw.).

Sofern der Mitarbeiter die vereinbarte Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausüben kann, er aber über eine Restarbeitsfähigkeit in anderen Bereichen verfügt, hat er alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit weiterhin eine Berufstätigkeit auszuüben. Sofern ein Wechsel des Tätigkeitsfeldes für den arbeitsunfähigen Mitarbeiter zumutbar ist und ihm die Versicherung dies mit einer angemessenen Frist angezeigt hat, behält sich die Versicherung vor, die Taggelder zu kürzen oder zu verweigern.

Der Mitarbeiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherer rückwirkend einen Vorbehalt geltend machen kann, wenn er erst im Nachhinein erfährt, dass der Versicherte unter einer Krankheit leidet und diese wissentlich bei seiner Aufnahme verschwiegen hat. Das Verhalten des Versicherten oder des Versicherungsanwärters ist schuldhaft, wenn er auf Anfrage des Versicherers eine bestehende oder vorbestehende Krankheit sowie die Tendenz zu Rückfällen, die er kannte oder hätte kennen müssen, nicht angibt. Ein im Nachhinein ausgesprochener Vorbehalt wird rückwirkend ab der Aufnahme in die Versicherung bzw. dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungskategorie wirksam.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen legen die Versicherungsvorbehalte fest.

Dem GAV Personalverleih unterliegende Mitarbeiter

Die Höchstdauer der Versicherungsleistungen beträgt 720 Tage pro Versicherungsfall für einen Zeitraum von 900 Tagen für Versicherte, welche bei Krankheitsbeginn der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt sind.

Die Höchstdauer der Versicherungsleistungen ist beschränkt auf 60 Tage für Versicherte, welche bei Krankheitsbeginn nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt sind.

Bei vorbestehender Krankheit ist die Höchstdauer der Versicherungsleistungen gemäss folgender Skala beschränkt:

Dauer des ununterbrochenen Einsatzes

Höchstdauer der Versicherungsleistungen

bis zu 6 Monaten

28 Kalendertage

bis zu 9 Monaten

42 Kalendertage

bis zu 12 Monaten

2 Monate

bis zu 5 Jahren

4 Monate

Dem GAV Personalverleih nicht unterliegende Mitarbeiter

Die Höchstdauer der Versicherungsleistungen beträgt pro Fall innert eines Zeitraumes von 360 Tagen:

-60 Tage bei einem ununterbrochenen Arbeitseinsatz bis zu 3 Monaten

-120 Tage bei einem ununterbrochenen Arbeitseinsatz zwischen 4 und 6 Monaten

-180 Tage ab dem 7. Monat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes

Bei vorbestehender Krankheit ist die Höchstdauer der Versicherungsleistung auf höchstens 30 Tage beschränkt.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz und das Recht auf Versicherungsleistungen eines Versicherten mit festem Wohnsitz in der Schweiz oder im Grenzgebiet zur Schweiz, welcher im Umkreis seines Wohnortes erkrankt oder verunfallt, sind aufgehoben, falls sich dieser Versicherte ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der Versicherung ausserhalb seines Umkreises aufhält. Der Versicherungsschutz und das Recht auf Versicherungsleistungen ist ebenfalls aufgehoben, falls ein Versicherter mit festem Wohnsitz in der Schweiz oder im Grenzgebiet zur Schweiz, welcher ausserhalb seines Umkreises erkrankt oder verunfallt, nicht in seinen Umkreis zurückkehrt, sobald sein Gesundheitszustand dies wieder zulässt oder falls er seinen Umkreis danach ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der Versicherung wieder verlässt.

Art. 30 – Unfallversicherung

Ein Mitarbeiter, der durchschnittlich acht Stunden pro Woche arbeitet, ist gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Die Versicherungsleistung umfasst eine Entschädigung von 80 % des durchschnittlichen Tageseinkommens ab dem 3. Tag nach dem Unfallereignis. Die Zahlung dieser Entschädigung liegt im Ermessen der SUVA, welche die Höhe des Taggelds frei bestimmt.

Wenn die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit ausbezahlt werden, ist der Arbeitgeber gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, für diesen Zeitraum vier Fünftel des Lohnes zu zahlen.

Die von der SUVA bezahlten Leistungen ersetzen die Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Artikeln 324a und 324b OR. Die EXPERIS AG kommt für die Beitragszahlung der Berufsunfallversicherung auf, der Mitarbeiter für diejenige der Nichtberufsunfallversicherung.

Versicherungsvorbehalte

Geht der Arbeitnehmer aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse ein, können die Versicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden.

Art. 31 – Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiter unterstehen der beruflichen Vorsorge gemäss nachfolgender Auflistung:

-Mitarbeiter mit einer Unterstützungspflicht gegenüber einem Kind: obligatorisch versichert ab dem 1. Tag

-andere Mitarbeiter: freiwillig versichert ab dem 1. Tag

-Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsvertrag, welcher für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde: obligatorisch versichert ab dem 1. Tag

-Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag, welcher für weniger als drei Monate abgeschlossen wurde: keine Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung möglich (nach Wunsch des Mitarbeiters)

-im Falle einer Verlängerung eines laufenden Arbeitsvertrages auf über 3 Monate: obligatorisch ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Mitarbeiter

-Ab der 14. Arbeitswoche: immer obligatorisch.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters bei der EXPERIS AG definiert sind, werden die Einsätze, die im Verlauf eines Zeitraums von 12 Monaten geleistet wurden, zusammengerechnet.

Die sonstigen Bedingungen wie Jahresmindestlohn oder Alter müssen ebenfalls erfüllt sein.

Der Mitarbeiter erhält ein Merkblatt über die Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, welches integrierender Bestandteil des vorliegenden Rahmenvertrags für Temporärarbeit ist.

Art. 32 – Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsurlaub

Die Mitarbeiterin hat, gemäss den Bestimmungen der Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft immer noch Arbeitnehmerin ist.

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Der Mutter steht ein Mutterschaftsurlaub von höchstens 14 Wochen zu, in denen sie 80 % des mittleren Erwerbseinkommens, welches vor der Niederkunft erzielt wurde, erhält. Ausbezahlt wird die Entschädigung in der Form von Tagesansätzen (höchstens 98 Taggelder). Wenn die Mutter im Verlauf dieses Zeitraums ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, erlischt der Anspruch vorzeitig. In Genf steht der Mutter ein Urlaub von höchstens 16 im Umfang von 80 % bezahlten Wochen zu, und die Entschädigung wird in der Form von Tagesansätzen (höchstens 112 Taggelder) bezahlt.

Unter dem Vorbehalt der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäss der im vorliegenden Dokument erwähnten Berner Skala ist der Arbeitgeber im Falle, dass die Versicherung ihre Leistungen reduziert oder vollumfänglich einstellt, in gleichem Masse von jeglicher Verpflichtung befreit.

In Genf werden, im Fall eines Kindesadoptionsverfahrens die Leistungen den künftigen Adoptiveltern erbracht, wenn das Kind, welches das achte Altersjahr noch nicht vollendet hat, nicht dasjenige des Ehegatten ist, die versicherte Person im Besitz der provisorischen Adoptionsbewilligung ist und der Elternteil, der die Entschädigung beansprucht, die Arbeit tatsächlich während des Adoptionsurlaubs einstellt. Einer der beiden adoptierenden Elternteile hat Anspruch auf einen Urlaub von höchstens 16 Wochen mit einer Bezahlung zu 80 % des mittleren Erwerbseinkommens, welches vor der Adoption erzielt wurde.

Der Anspruch auf diese Entschädigung erlischt vorzeitig, falls die Mutter ihre Erwerbstätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs wieder aufnimmt.

Die eidgenössische Erwerbsersatzordnung sieht keine Entschädigungen für Abwesenheiten aufgrund einer Schwangerschaft vor.

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

In diesem Fall hat die Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Arbeitgebers ein entsprechendes Gesuch zu stellen, unter Beilage eines Arztzeugnisses mit der Bestätigung, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt während mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Der Aufschub des Anspruchs wird ab dem Tag der Geburt berechnet. Die Mitarbeiterin hat dem Arbeitgeber eine Kopie ihres Gesuchs zukommen zu lassen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, während der Dauer des Aufschubs des Mutterschaftsurlaubs Leistungen auszurichten.

Die zuständige Stelle entscheidet nach freiem Ermessen und gemäss den rechtlichen Bestimmungen über die Gewährung und die Höhe der bezahlten Entschädigungen.

Die Väter haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss den ab 1. Januar 2021 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 33 – Familienzulagen

Der Mitarbeiter muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder bei Entstehung eines Anspruchs auf Kinder- oder Familienzulagen der EXPERIS AG die entsprechenden rechtlich gültigen Belege (Familienbüchlein/Formular E 411) einreichen. Falls diese Belege verspätet eingereicht werden, so werden dem Mitarbeiter die Zulagen erst mit der darauffolgenden Lohnzahlung überwiesen. Die Ausgleichskasse entscheidet nach freiem Ermessen über die Ausrichtung und die Höhe der Familienzulagen, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Lohn ausbezahlt werden. Der Anspruch auf zeitgleiche Auszahlung der Zulagen mit dem Lohn entfällt, wenn diese direkt von der Ausgleichskasse an den Mitarbeiter bezahlt werden.

Jede Änderung bezüglich der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse mit einem Einfluss auf den Anspruch auf Zulagen und/oder die Höhe der Zulagen ist unverzüglich dem Arbeitgeber und der Familienzulagenkasse zu melden. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Änderung einen Wechsel der erstanspruchsberechtigten Person zur Folge hat.

Dies betrifft insbesondere:

-die Geburt oder den Tod eines Kindes;

-den Wegzug des Kindes ins Ausland;

-die Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung der Berufsausbildung des Kindes;

-die Trennung, Scheidung oder eine Änderung hinsichtlich der elterlichen Sorge;

-die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil oder einen Kantonswechsel bezüglich der Tätigkeit des anderen Elternteils oder des Wohnsitzes des Kindes;

-bei Personen ohne Erwerbstätigkeit jede Änderung der Einkommensverhältnisse oder das Entstehen des Anspruchs auf Familienzulagen im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit.

Der unberechtigte Bezug von Leistungen und die Nichtbeachtung der Auskunftspflicht sind strafbar.

Die Familienzulagen belaufen sich gemäss Familienzulagen-Gesetz (FamZG) auf mindestens CHF 200.– pro vollem Kalendermonat für Kinder bis 16 Jahre (Kinderzulage) sowie mindestens CHF 250.– für Jugendliche von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung (Ausbildungszulage). Ein Kind berechtigt nur zu einer einzigen Zulage. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen.

In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 FamZG wird dann, wenn mehrere Personen aufgrund bundes- oder kantonalrechtlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind geltend machen können, dieser Anspruch auf Leistungen in folgender Reihenfolge zugesprochen:

a.der Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt;

b.der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte;

c.der Person, bei welcher das Kind den grössten Teil der Zeit lebt oder bis zu seiner Volljährigkeit lebte;

d.der Person, auf welche das Familienzulagensystem des Wohnsitzkantons des Kindes Anwendung findet;

e.der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit;

f.der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Nach Art. 7 Abs. 2 FamZG hat in den Fällen, in welchen für die Familienzulagen der ersten und der zweiten anspruchsberechtigten Person die Bestimmungen zweier verschiedener Kantone gelten, die zweite Person Anspruch auf die Zahlung der Differenz, wenn der gesetzliche Mindestsatz in ihrem eigenen Kanton höher als im anderen Kanton ist.

Art. 34 - Versicherung der Mitarbeiter, die aus dem Arbeitsverhältnis austreten

a. Lohnausfallversicherung bei Krankheit

Beim Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder sistiert wird, kann der Mitarbeiter ohne erneute Gesundheitsprüfung in die Einzeltaggeldversicherung der für die Lohnausfallversicherung zuständigen Versicherung der EXPERIS AG übertreten. Die Krankentage, für welche die Kollektivversicherung Taggelder geleistet hat, werden auf die Dauer des Leistungsanspruchs der Einzelversicherung angerechnet.

Der Mitarbeiter kann innert einer 90-tägigen Verwirkungsfrist (die bei Nichtinanspruchnahme endgültig verfällt) ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, in eine Einzeltaggeldversicherung der Lohnausfallversicherung des Arbeitgebers übertreten.

b. Unfallversicherung

Wird der Arbeitsvertrag gekündigt oder die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden pro Woche reduziert, kann der Mitarbeiter innert einer 31-tägigen Verwirkungsfrist (die bei Nichtinanspruchnahme endgültig verfällt) ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, in die Einzelversicherung übertreten und eine Abredeversicherung mit der SUVA abschliessen. Die Broschüre „Die SUVA – Ihr Partner“ kann bei der EXPERIS AG bezogen werden.

Der Mitarbeiter informiert seine Krankenversicherung über die beanspruchten medizinischen oder pharmazeutischen Leistungen nach einem Nichtberufsunfall, um allenfalls die Deckung dieser Heilbehandlungskosten in seine Krankenversicherungspolice einzuschliessen.

c. Abklärung von Ansprüchen gegenüber den Versicherungen

Die EXPERIS AG gibt dem Mitarbeiter auf Wunsch stets alle zusätzlichen Auskünfte und leistet ihm auf ausdrückliches Gesuch bei der Abklärung der Schritte mit der Kollektivversicherung im Zusammenhang mit einem Wechsel in eine Einzelversicherung Beistand.

V. PFLICHTEN DES MITARBEITERS

Art. 35 – Ausführung der Arbeit

Mit der Annahme eines Einsatzes verpflichtet sich der Mitarbeiter, seine Tätigkeit gemäss den Richtlinien auszuführen, die in dem Kundenunternehmen gelten, in das er vermittelt wurde. Er hat die Pflicht, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen, die Arbeitszeiten einzuhalten und die Arbeit, mit der er beauftragt wird, gewissenhaft und gemäss den Berufsgepflogenheiten auszuführen. Er hält sich an die Reglemente und Gepflogenheiten des Kundenunternehmens, in dem er arbeitet. Er geht mit den Materialien, Anlagen und Werkzeugen, die ihm vom Kundenunternehmen der EXPERIS AG zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig um.

Art. 36 – Informationspflicht und erweiterte Pflichten des Mitarbeiters

Muss der Mitarbeiter seine Arbeit unterbrechen oder kann er diese nicht ausführen, so muss er die EXPERIS AG und das Kundenunternehmen darüber umgehend telefonisch oder durch andere verlässliche Kommunikationsmittel in Kenntnis setzen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von höherer Gewalt wie einen Unfall, welcher ihm dies verunmöglicht.

Der Mitarbeiter ist gehalten, die EXPERIS AG umgehend über das Ende seines Einsatzes oder über jede Änderung der Einsatzdauer oder der Arbeitszeit sowie über jedes Ereignis, welches einen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat oder haben könnte, zu informieren.

Art. 37 – Prävention, Sicherheit und Hygiene

Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in Sachen Prävention, Sicherheit und Hygiene hat der Mitarbeiter die EXPERIS AG zu informieren, wenn er über die Risiken, denen er durch die Ausübung seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, und über die Anforderungen innerhalb des Kundenunternehmens nicht ausreichend und angemessen aufgeklärt und geschult worden ist. Er beachtet die Vorsichts- und/oder Schutzmassnahmen und benutzt die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zum Schutz seiner eigenen Gesundheit und der Gesundheit der anderen Mitarbeiter unter Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen.

Der Mitarbeiter informiert die EXPERIS AG so schnell wie möglich, wenn das Kundenunternehmen von ihm verlangt, gegen die Präventions- und Sicherheitsregeln zu verstossen.

Art. 37bis – Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft

Der Mitarbeiter hat, auf Begehren des Arbeitgebers, diesem anzugeben, ob er Mitglied einer Gewerkschaft ist, die den Gesamtarbeitsvertrag der Temporärarbeitsbranche oder einen auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, dem er vermittelt wird, anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat, wenn:

- sich diese Informationen als für die Ausführung des Arbeitsvertrags als unbedingt erforderlich erweist,

- die Frage beim Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt wird.

Art. 38 – Sorgfalts- und Treuepflicht

Soweit die Wahrung der rechtmässigen Interessen des Arbeitgebers und/oder des Kundenunternehmens es erfordert, untersteht der Mitarbeiter bezüglich der vertraulichen Informationen, insbesondere derjenigen des Personal-, Herstellungs- und Geschäftsgeheimnisses, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten hat, der Geheimhaltungspflicht.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, gegenüber seinem Arbeitgeber, dessen Kunden, deren Mitarbeitern und allen Drittpersonen, zur Geheimhaltung der Geschäftsangelegenheiten:

a.des Arbeitgebers,

b.der Kundenunternehmen.

Die Sorgfalts- und Treuepflicht gilt uneingeschränkt.

Der Mitarbeiter wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass diese Verpflichtung ohne zeitliche Beschränkung auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter besteht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers oder des Kundenunternehmens, in welchem er seinen Einsatz leistet, erforderlich ist.

Die Rechtmässigkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Geheimniswahrung wird auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus angenommen.

Der Mitarbeiter behandelt die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellten Materialien, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge mit aller gebotenen Sorgfalt.

Art. 39 – Kontrolle

Der Mitarbeiter erklärt sich mit verhältnismässigen und objektiv berechtigten Kontrollmassnahmen wie der Videoüberwachung, Kontrolle der persönlichen Gegenstände, der E-Mails, der besuchten Internetseiten usw., die auch für die Mitarbeiter des Kundenunternehmens gelten, einverstanden. Die Kontrolle kann in jedem Fall durch einen Mitarbeiter der EXPERIS AG oder des Kundenunternehmens oder durch ein privates Sicherheitsunternehmen ausgeführt werden.

Art. 40 – Privatfahrzeug

Fahrten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bzw. Treffpunkt gehen zulasten des Mitarbeiters, der das Verkehrsmittel (Privatfahrzeug, öffentliche Verkehrsmittel) selbst bestimmt und das diesbezügliche Risiko alleine trägt.

Art. 41 – Berufsbedingte Fahrten

Sofern das Kundenunternehmen Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellt, hat der Mitarbeiter diese vorrangig für berufsbedingte Fahrten zu benutzen.

Stehen keine Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung, erklärt der Mitarbeiter sich damit einverstanden, sein privates Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten einzusetzen und gegebenenfalls auch andere Personen mitzuführen, falls dies von ihm aus beruflichen Gründen verlangt wird.

Die Benutzung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters für berufsbedingte Fahrten bedingt eine vorgängige ausdrückliche und formelle Genehmigung der EXPERIS AG. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Haftung für sein Fahrzeug abzuschliessen. Der Mitarbeiter hat Anrecht auf eine Entschädigung, welche im Anhang zum vorliegenden Rahmenvertrag und Einsatzvertrag, oder in einem anwendbaren GAV festgehalten ist. Mit der Vergütung der zwischen den Parteien vereinbarten Kilometer-Entschädigung sind die Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 327b Abs. 1 und 2 OR erfüllt und sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Gebrauch seines privaten Fahrzeuges zu beruflichen Zwecken abgegolten; der Mitarbeiter kann gegenüber dem Arbeitgeber keine Forderungen für Schäden am Fahrzeug stellen, welche während der berufsbedingten Fahrten entstanden sind, dies gilt insbesondere auch beim Nichtvorhandensein einer privaten Kaskoversicherung.

Wenn der Mitarbeiter seine Arbeit an einem anderen als dem üblichen Arbeitsort ausführen oder von einem anderen als dem üblichen Treffpunkt aus losfahren muss und sich sein Fahrtweg dadurch verlängert, wird allein die im Vergleich zur gewöhnlichen Strecke zusätzlich aufgebrachte Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit für die täglichen berufsbedingten Fahrten wird mit dem individuellen Basislohn entschädigt. Unter dem individuellen Basislohn wird der vertraglich vereinbarte Lohn ohne Zuschlag oder Zulagen verstanden.

Im Falle einer Rückerstattung von Fahrtkosten besteht nur für zusätzlich zu den üblichen Fahrtkosten angefallene Kosten ein Entschädigungsanspruch. Bei einer Entschädigung der Wegzeit als Arbeitszeit wird nur die zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg angefallene Wegzeit mit dem Basislohn entschädigt.

Art. 42 – Rechenschafts- und Herausgabe-Pflicht

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.

Art. 43 – Lohnabrechnung und Stundenzettel

Allgemeine Bestimmungen

Der Mitarbeiter kontrolliert umgehend die Richtigkeit des Stundenzettels, unabhängig davon, in welcher Form dieser zur Verfügung steht.

Der Mitarbeiter muss die Lohnabrechnung unverzüglich nach deren Erhalt oder ab dem Zeitpunkt, an welchem er die Abrechnung hätte zur Kenntnis nehmen können, spätestens jedoch bis zum Ende des auf die Lohnauszahlung folgenden Kalendermonats, kontrollieren. Sofern er bis dahin keine Korrektur verlangt, gilt die Abrechnung als richtig.

Ein Stundenzettel muss, unabhängig von der effektiv geleisteten Arbeitszeit, für jeden Arbeitstag vorgelegt werden. Auch wenn sich eine ununterbrochene Tätigkeit auf zwei Kalendertage verteilt (z. B. eine Tätigkeit von Donnerstag, 22:00 Uhr, bis Freitag, 8:00 Uhr), gilt sie als ein Arbeitstag (vorbehältlich üblicher und gesetzlicher Pausen). Die Stundenzettel müssen dem Arbeitgeber wöchentlich zugesendet werden.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich ausdrücklich, nur diejenigen Arbeitsstunden auf den Stundenzetteln festzuhalten, die er effektiv im Kundenunternehmen und mit dessen Einverständnis geleistet hat.

Falls Überstunden entschädigt werden müssen, so sind diese im Stundenzettel nicht als zusätzliche Zeit aufzuführen (z. B. wird 1 Std. Nachtarbeit, die mit zusätzlichen 25 % zu entschädigen ist, nicht als 1,25 Std. aufgeführt), sondern explizit als Überstunden zu bezeichnen (z. B. 1 Std. Nachtarbeit zu 25 %).

Stundenzettel in Papierform

Ist der Stundenzettel in Papierform auszufüllen, so hat der Mitarbeiter, damit ihm der Lohn überwiesen werden kann, dem Arbeitgeber einen solchen Stundenzettel zuzustellen, welcher durch ihn selber und durch das Kundenunternehmen ordnungsgemäss unterzeichnet wurde.

Stundenerfassung durch ein Zeiterfassungssystem (Stempeluhr)

Verfügt das Kundenunternehmen über ein Zeiterfassungssystem (Stempeluhr), ersetzt dieses die auszufüllenden Stundenzettel.

Stundenrapport in elektronischer Form

Auf Verlangen des Kundenunternehmens muss der Mitarbeiter die Stundenauflistung elektronisch erstellen.

Besitzt der Mitarbeiter eine persönliche E-Mail-Adresse, gibt er diese dem Arbeitgeber bekannt, damit ihm der Arbeitgeber den Zugang zu einem Datensystem gewähren kann, in welchem der Mitarbeiter seine Stunden elektronisch erfassen kann. Sobald der Mitarbeiter seine Stunden im System freigegeben hat, werden diese zur Kontrolle automatisch an das Kundenunternehmen übermittelt. Der Mitarbeiter hat jederzeit Zugang zu den elektronischen Stundenauflistungen.

Die elektronische Erfassung des Stundenrapports erfolgt durch das Kundenunternehmen selbst, falls der Mitarbeiter keine persönliche E-Mail-Adresse besitzt oder das eingerichtete Verfahren die Erfassung des Stundenrapports durch das Kundenunternehmen selbst erfordert. Der Mitarbeiter kann die Stunden jederzeit bei der Agentur der EXPERIS AG, welche ihm die Stelle vermittelt hat, einsehen und eine Kopie in Papierform verlangen.

Art. 44 – Quellensteuer

Untersteht ein Mitarbeiter der Quellensteuer und ist er mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Falls die EXPERIS AG einen zu tiefen oder keinen Quellensteuerabzug vorgenommen hat, verpflichtet die Veranlagungsbehörde den Mitarbeiter, die nicht vorgenommenen Quellensteuerabzüge nachzubezahlen. Die EXPERIS AG behält sich ein Vorgehen gegen den steuerpflichtigen Mitarbeiter vor.

Art. 45 – Richtlinien und Weisungen

Die EXPERIS AG und das Kundenunternehmen können allgemeine Richtlinien und Weisungen bezüglich der Ausführung der Arbeit oder des Verhaltens des Mitarbeiters erlassen.

Art. 46 – Fähigkeitsausweise, Diplome und Berufserfahrung

Unterliegt das Kundenunternehmen einem anwendbaren GAV, ist es möglich, dass der Lohn des Mitarbeiters nach den spezifischen Fähigkeitsausweisen und/oder Diplomen zu bestimmen ist, welche für die Berufskategorie massgebend sind, in welcher er eingesetzt werden soll. Legt er diese nicht vor Antritt seines Einsatzes dem Arbeitgeber vor, wird er vom Arbeitgeber wie ein Mitarbeiter ohne die entsprechenden Titel und/oder Diplome eingestuft und lediglich nach der tatsächlich ausgeübten Funktion und wie ein Mitarbeiter ohne die entsprechenden Fähigkeitsausweise und/oder Diplome entlöhnt.

Der Einsatzvertrag ist massgebend für die Bestimmung der Berufskategorie, in welcher der Mitarbeiter eingesetzt werden soll.

Der dem GAV TT unterstehende Mitarbeiter wird als im Besitz einer:

•Ausbildung angesehen, wenn er über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Branche oder eine erfolgreich abgeschlossene und für die auszuübende Tätigkeit geeignete Grundbildung von mindestens drei Monaten verfügt;

•Ausbildung angesehen, wenn er über ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) verfügt und mindestens drei Jahre beruflicher Praxis in der auszuübenden Tätigkeit absolviert hat;

•praktischen Ausbildung angesehen, wenn er den Nachweis über mindestens vier Jahre beruflicher Praxis in der Tätigkeit erbringen kann, für die eine Berufsausbildung besteht. Dafür muss der Mitarbeiter mindestens 1000 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr geleistet haben. Der Mindestlohn einer Person mit praktischer Ausbildung beträgt 90 % der Mindestlöhne der Mitarbeiter mit einer Berufsausbildung nach Art. 20 GAV Personalverleih.

Der Mitarbeiter wird ausdrücklich darüber informiert, dass er in keinem Fall Anspruch auf eine Lohnerhöhung mit sofortiger Wirkung oder auf eine rückwirkende Lohnerhöhung oder sonstige Entschädigung hat.

Wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber erst nach der Unterzeichnung des Einsatzvertrags und/oder dem Beginn seines Einsatzes Fähigkeitsausweise und/oder Diplome einreicht, mit denen er in eine Berufskategorie mit einem höheren Lohn eingestuft werden kann, nimmt er in Kauf, dass der Arbeitgeber den Einsatzvertrag kündigt, da der Lohn, auf den er Anspruch erheben kann, nicht dem angenommenen Einsatz entspricht.

Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen neuen Einsatz bei einem anderen Kundenunternehmen oder eine Änderung des laufenden Einsatzvertrags anbieten kann, womit ihm die Einstufung in die den vorgelegten Fähigkeitsausweisen und/oder Diplomen entsprechende Berufskategorie ermöglicht wird, geht er gemäss den Vorschriften bezüglich der Änderung des Arbeitsvertrags vor. Er stuft den Mitarbeiter spätestens mit dem Ablauf der Kündigungsfrist in die neue Berufskategorie ein und passt den Lohn entsprechend an.

Wenn der Lohn des Mitarbeiters aufgrund eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages nach seiner Berufserfahrung festgelegt werden muss, sind die oben stehenden Bestimmungen analog anwendbar.

Art. 46bis – Wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags

Gewisse Elemente (insbesondere Titel, Diplome, Qualifikationen, Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligungen, Führerausweise, usw.) sind als wesentliche Elemente für den Abschluss und/oder die Ausführung des Vertrags anzusehen, wenn es sich dabei um eine ausdrückliche Bedingung des Kundenunternehmens und damit um ein Element handelt, ohne welches der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Wenn bei der Arbeitsaufnahme oder während der Dauer des Vertragsverhältnisses ein wesentliches Element fehlt, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR. Ausserdem kann dieser Mangel eine Resolutivbedingung oder die Nichterfüllung einer Suspensivbedingung darstellen, was die gleiche Wirkung wie eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen hat.

Beispiele:

-Der Entzug des Führerausweises bei einem Mitarbeiter, der für seinen Einsatz zwingend über diesen Ausweis verfügen muss,

-das Nichtvorlegen eines gültigen Nachweises über die Ausbildung zur Pflegefachperson bei einem Mitarbeiter, der Handlungen vorzunehmen hat, die nur einer Pflegefachperson mit Fähigkeitsausweis erlaubt sind usw.,

gelten als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses im Sinne von Art. 337 OR oder als Resolutivbedingung oder Nichterfüllung einer Suspensivbedingung.

Art. 47 – Haftung

Der Mitarbeiter haftet gegenüber der EXPERIS AG und dem Kundenunternehmen/dem Kunden im Rahmen von Art. 321e Abs. 2 OR für sämtliche Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Das Gleiche gilt für die Folgen aus der Nichtbeachtung des Arbeitsvertrages, des Rahmenvertrages für Temporärarbeit sowie aller weiteren Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen den Parteien regeln.

VI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Art. 48 – Datenschutz

Der Mitarbeiter ermächtigt die EXPERIS AG, die notwendigen Schritte innerhalb ihrer Vermittlertätigkeit zu unternehmen, insbesondere:

a.die Daten zu seiner Person und die aus seinen Bewerbungsunterlagen und/oder während des Gesprächs mit einer/einem Personalberater/-in erhaltenen Daten an andere Agenturen oder Geschäftspartner zu übermitteln;

b.bei seinen vorherigen Arbeitgebern Gutachten und Referenzen über ihn einzuholen;

c.die ihn betreffenden Informationen mit ihrer EDV-Anlage zu bearbeiten;

d.Arbeitgebern Auskünfte über ihn zu erteilen;

e.nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Bewerbungsunterlagen aufzubewahren (Lebenslauf, Kopie der AHV-Karte, Kopie der Aufenthaltsbewilligung im Falle eines ausländischen Staatsbürgers usw.)

Diese Bewilligungen können jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Art. 49 – Weiterbildung

Die Informationen zur subventionierten Weiterbildung stehen auf der offiziellen Webseite zur Verfügung: http://www.temptraining.ch/ .

Art. 50 – Verfassungsmässige Rechte

Die Ausübung von verfassungsmässigen Rechten wie Glaubensfreiheit, Versammlungsfreiheit, Ausübung von politischen Rechten und Meinungsfreiheit wird garantiert. Die Ausübung dieser Rechte darf jedoch weder die Arbeit stören noch gegen eine der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen Bestimmungen verstossen.

Art. 51 – Konflikte

Ein Mitarbeiter, der Opfer eines Konflikts wird, muss klar zu erkennen geben, dass er ein solches Verhalten nicht duldet.

Der von einem Konflikt betroffene Mitarbeiter hat Anrecht auf Beratung und Unterstützung durch seinen Arbeitgeber, der die notwendigen Schritte unternimmt. Ein von der EXPERIS AG organisiertes Schlichtungsverfahren wird so schnell wie möglich und unter Einhaltung der grössten Diskretion eingeleitet.

Ein von einem Konflikt betroffener Mitarbeiter informiert unverzüglich seinen Personalberater, den Agenturleiter oder ein Mitglied der Direktion über den betreffenden Sachverhalt.

Belästigungen werden von der EXPERIS AG unter keinen Umständen toleriert. Für Belästigungen verantwortliche Mitarbeiter werden nach Schwere der Verfehlung sanktioniert. Die Sanktionen gehen von der Verwarnung bei leichten Fällen bis zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 337 OR bei schwerwiegenden Fällen.

Art. 52 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist gemäss Art. 34 der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt.

Auf die Beziehungen zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Art. 53 –Aufhebung früherer Bestimmungen

Der vorliegende Rahmenvertrag für Temporärarbeit hebt frühere gegenteilige Bestimmungen auf und ersetzt diese.

Art. 54 – Inkrafttreten

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

RVT_I_EXP_01.01.2021